I. Abschluss des Vertrages
1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Focasa (nachfolgend FOCASA genannt) den Abschluss eines
Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann anhand des online Buchungsformulars vorgenommen werden.
FOCASA wird die Annahme durch eine schriftliche Bestätigung erklären. Mit der vollständigen Bezahlung
übersendet FOCASA unter anderem den Mietgutschein mit der Ferienhausdresse. Der Mietgutschein ist von
dem Kunden vor Ort bei Mietbeginn dem Ferienhauseigentümer oder dessen Vertreter zu übergeben. Der
Kunde erhält dann, nach Hinterlegung der Kaution, den Ferienhausschlüssel.
Zusammen mit dem Besitzer, bzw. dessen Vertreter sollten die Zählerstände bei An- und Abreise bezüglich der
ver-brauchsabhängigen Nebenkosten (Strom bzw. Heizung, Gas, Wasser und Telefon) notiert werden. Des
weiteren übersendet FOCASA dem Kunden nach Erhalt der Buchung einen Sicherungsschein, durch den der
Kunde einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer erhält.
2. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist FOCASA an dieses Angebot 10 Tage
gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb
dieser Frist die Annahme erklärt.
3. Bis zum Beginn des Aufenthaltes kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Ferienhausvertrag eintritt.
FOCASA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen an einen
Ferienhausaufenthalt nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Ferienhausvertrag ein, so haften er und der Kunde
FOCASA gegenüber als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Die Mehrkostenpauschale beträgt EUR 50,00 . Der Kunde und dem Dritten bleibt jedoch
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FOCASA keine oder geringere Kosten entstanden sind.
II. Bezahlung
1. Nach Abschluss des Vertrages wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheines eine
Anzahlung von 25 % des Preises fällig. Der gesamte Preis, abzüglich geleisteter Anzahlung ist wegen der
Vorleistungspflicht von FOCASA gegenüber den Ferienhauseigentümern spätestens 6 Wochen vor dem
Anreisetag (eingehend bei FOCASA) jedoch frühestens nach erfolgter Buchungsbestätigung durch FOCASA
gegen Aushändigung des Mietgutscheines an FOCASA zu bezahlen. Bei Abschluss des Vertrages weniger als
40 Tage vor Antritt des Ferienhausaufenthaltes ist der Gesamtbetrag sofort nach Erhalt der genannten
Mietunterlagen zur Zahlung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Preises besteht kein Anspruch des Kunden
und keine Leistungsverpflichtung von FOCASA bzw. des Ferienhauseigentümer.
2. Die im Katalog bzw. Internet angegebenen Ferienhausmietpreise sind als Wochenmietpreise angegeben. Die
Höhe des Wochenpreises hängt von der jeweiligen Saison ab. Bei längeren als einwöchigen Aufenthalten
können sich also saisonabhängig unterschiedliche Wochenpreise ergeben. Bei einigen Ferienhäusern ist die
Endreinigung im Ferienhausmietpreis enthalten, so dass sich unterschiedliche Wochenpreise ergeben.
3. Die Ferienhausmietpreise in den Angeboten sind in EURO angegeben.
III. Gegenstand des Vertrages
1. Das von dem Kunden gebuchte Ferienhaus steht nicht im Eigentum von FOCASA.
FOCASA ist von den jeweiligen Partneragenturen berechtigt, im eigenen Namen zu handeln, jedoch für
Rechnung der jeweiligen zur Vermietung berechtigten Partneragenturen.
2. Dem Mietgutschein ist unter anderem die Telefonnummer der vor Ort zuständigen Vertretung, sowie die
Adresse des Ferienhauses zu entnehmen.
3. Das Ferienhaus darf höchstens mit der in der Beschreibung angegebenen Personenzahl benutzt werden. Bei
Überbelegung haben sowohl FOCASA als auch der Ferienhauseigentümer das Recht, überzählige Personen ab-
zuweisen. Die An- und Abreisezeiten befinden sich auf dem Mietgutschein und auf der Buchungsbestätigung.
Bei Abreise ist das Ferienhaus mit Inventar besenrein zu hinterlassen. Die Küche muss jedoch gereinigt
hinterlassen werden und der Müll ist zu entsorgen.
4. Strom bzw. Heizung, Gas, Wasser und Telefon sind verbrauchsabhängige Nebenkosten und werden nach
Be-endigung des Ferienhausaufenthaltes bei Schlüsselrückgabe abgerechnet, teilweise sind die Kosten auch
im Miet-preis enthalten, Einzelheiten hierzu enthält die Beschreibung des Objekts, die Buchungsbestätigung
sowie der Mietgutschein. In kälteren Jahreszeiten sowie bei Ferienhäusern mit Swimmingpool und/oder
Whirlpool und/oder Sauna ist (abhängig von der Intensität der Nutzung) mit erhöhten Stromkosten zu
rechnen.
5. Um die Pflichten des Kunden zur Schlüsselrückgabe, zur Bezahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten
wie z.B. Strom und Telefon, zum Schadensersatz bei Beschädigung sowie zum Schadenersatz bei ggf. nicht
durchgeführter Endreinigung zu sichern, hat der Kunde an den Ferienhauseigentümer bzw. dessen Vertreter
eine Kaution in Landeswährung bei Schlüsselübergabe zu zahlen.
Die Höhe der zu zahlenden Kaution ergibt sich aus der Beschreibung des Objekts, sowie der
Buchungsbestätigung.
Am Ende der Mietzeit hat der Kunde den Schlüssel bei der auf dem Mietgutschein genannten zuständigen
Stelle zurückzugeben.
Die auf dem Mietgutschein benannte zuständige Stelle überprüft das Ferienhaus im Laufe des Abreisetages, in
jedem Fall bevor neue Mieter einziehen. Schäden, die der Mieter verursacht hat, werden über die Kaution
nach Überprüfung des Hauses abgerechnet. Bei sehr zeitiger Abreise wird die Kaution per Banküberweisung
zurück erstattet, abzüglich eventueller Schäden, die der Mieter zu verantworten hat.
IV. Leistungen
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von
FOCASA, die in dem für den Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Katalog bzw. der Internetbeschreibung
enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Bestätigung. Nebenabreden, die den
Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch FOCASA.
2. Andere Haus-, Orts- oder Schiffsprospekte etc. sind für FOCASA nicht bindend.
V. Änderung der Leistung
1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und die von FOCASA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt des ge-buchten Ferienhausaufenthaltes nicht beeinträchtigen. FOCASA ist verpflichtet, den
Kunden über die Leistungs-änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer
erheblichen Änderung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, er kann anstatt dessen, ebenso wie bei
einer Absage des Ferienhausaufenthaltes durch FOCASA, die Zur-Verfügung-Stellung eines mindestens
gleichwertigen anderen Ferienhauses verlangen, falls FOCASA in der Lage ist, eine solches Ferienhaus ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung durch FOCASA gegenüber FOCASA geltend zu machen.
2. FOCASA behält sich vor, den Ferienhausmietpreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie zum Beispiel Hafengebühren oder einer Änderung der für den betreffenden
Ferienhausaufenthalt geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a. Werden die bei Abschluss des Ferienhausmietvertrages bestehenden Abgaben gegenüber FOCASA erhöht,
so kann der Ferienhausmietpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
b. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Ferienhausmietvertrages kann der
Ferienhausmietpreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich der Ferienhausaufenthalt dadurch für
FOCASA verteuert hat.
c. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten
Ferienhausaufenthalts-termin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für FOCASA nicht vorhersehbar waren.
d. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Ferienhausmietpreises hat FOCASA den Kunden unverzüglich zu
informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Ferienhausaufenthaltsantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 Prozent ist der Kunde berechtigt, ohne Gründe vom Ferienhausmietvertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Ferienhausaufenthalt zu verlangen,
wenn FOCASA in der Lage ist, einen solchen Ferienhausaufenthalt ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung FOCASA´s über die
Preiserhöhung gegenüber FOCASA geltend zu machen.
VI. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann bis zum Beginn des Ferienhausaufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber FOCASA von
seinem Vertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen wird dem Kunden die Erklärung des Rücktritts schriftlich an
FOCASA empfohlen. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück oder tritt er den Aufenthalt nicht an, so kann
FOCASA Ersatz für die von FOCASA getroffenen Vorkehrungen für den Ferienhausaufenthalt und für FOCASAs
Auf-wendungen verlangen. Bei Berechnungen des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Kunden
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt des
Ferienhausaufenthaltes FOCASA kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von FOCASA
in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Die pauschalierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren
betragen in der Regel bei Rücktritt des Kunden:
- bis zum 60. Tag vor der Anreise 20% des Preises
- ab dem 59. bis 35 Tage vor der Anreise 50% des Preises
- ab dem 34. bis zum 7. Tag vor der Anreise 80% des Preises
- ab dem 6. Tag bis zum Tag der Anreise 100% des Preises
FOCASA empfiehlt zu Ihrer eigenen Sicherheit den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
VII. Umbuchungen
Umbuchungen können nur durch Rücktritt vom Vertrag zu den oben genannten Bedingungen (Ziffer VI.) und
bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu
führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt FOCASA kein oder wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist, als die von FOCASA in Ziffer VI. ausgewiesenen Kosten.
VIII. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde, aus von FOCASA nicht zu vertretenden Gründen, Leistungen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.
IX. Rücktritt und Kündigung durch FOCASA
In folgenden Fällen kann FOCASA vor Antritt des Ferienhausaufenthaltes vom Vertrag zurücktreten oder nach
Antritt des Aufenthaltes den Vertrag kündigen:
1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Kunde oder eine der ihn begleitenden Personen das Ferienhaus trotz Abmahnung durch den
Eigentümer oder FOCASA nachhaltig unpfleglich behandelt oder sich in groben Masse vertragswidrig verhält,
ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Preises bis
auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den
Rücktransport trägt der Kunde.
2. Bis 4 Wochen vor Antritt:
Wenn die Bereitstellung des Ferienhauses nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für FOCASA deshalb nicht
zumutbar ist, weil der Eigentümer des Ferienhauses aus unvorhersehbaren Gründen den mit FOCASA
geschlossenen Vertrag nicht einhalten kann. Dieses Rücktrittsrecht von FOCASA besteht jedoch nur, wenn
FOCASA die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn FOCASA die zu seinem Rücktritt
führenden Umstände nachweist und wenn FOCASA dem Kunden ein vergleichbares Objekt angeboten und
unterbreitet hat. Akzeptiert der Kunde das vergleichbare Ersatzobjekt dann nicht, so kann FOCASA vom
Kündigungsrecht Gebrauch machen. Der Kunde erhält den ggf. bereits gezahlten Preis zurück.
3. Nach Mahnung und Fristsetzung:
Wenn der Kunde entgegen Ziffer II. dieser Mietbedingungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
so wird FOCASA ihm eine Mahnung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung zusenden, nach deren
Fristablauf dann FOCASA berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle gelten die Regelungen zu
den Stornopauschalen gemäss VI.
X. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik,
Aussperrung, Öl- und Benzineinschränkungen, Grenzschließungen, Epidemien, Natur und Verunreinigungs-
katastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FOCASA als auch
der Kunde den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 651j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt,
so kann FOCASA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthaltes noch zu erbringenden
Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
XI. Haftung/Gewährleistung/Haftungsbegrenzung
1. FOCASA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte
Vorbereitung; die ordnungsgemäße Erbringung des vertraglich vereinbarten Ferienhausaufenthaltes, die
sorgfältige Auswahl und Überwachung der Ferienhäuser bzw. der Ferienhauseigentümer; die Richtigkeit der
Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Ferienhäuser. FOCASA haftet jedoch nicht für die Angaben
in anderen Haus-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil auf deren Entstehung und Inhalt FOCASA keinen Einfluss
nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann;
2. Die Gewährleistung von FOCASA
a. Abhilfe
Wird der Ferienhausaufenthalt nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. FOCASA
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. FOCASA kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, indem FOCASA eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. FOCASA kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b. Minderung
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung des Ferienhausaufenthaltes kann der Kunde eine
entsprechende Herabsetzung des Ferienhausmietpreises verlangen (Minderung). Der Ferienhausmietpreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert des Ferienhausaufenthaltes in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit
es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
c. Kündigung
Wird der Ferienhausaufenthalt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FOCASA oder dessen
Vertretung vor Ort innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Ferienhausmietvertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem
Kunden der Ferienhausaufenthalt infolge eines Mangels aus wichtigem, erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
FOCASA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch einen besonderes Interesse des Kunden
gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet FOCASA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen
Teil des Ferienhausmietpreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel des Ferienhausaufenthaltes beruht auf einem Umstand, den FOCASA nicht
zu vertreten hat.
3. Beschränkung der Haftung
a. Die vertragliche Haftung von FOCASA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Ferienhausmietpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit FOCASA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b. Für alle gegen FOCASA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet FOCASA bei Sachschäden bis EUR 4.100,00; übersteigt der
dreifache Ferienhausmietpreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Ferienhausmietpreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
c. Eine Haftung von FOCASA für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Kunde ohne
Vermittlung von FOCASA direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (zum Beispiel Sportveranstaltungen,
Ausflüge, Besuche usw.), kommt nicht in Betracht.
d. Ein Schadensersatzanspruch gegen FOCASA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger (zum Beispiel Ferienhauseigentümer) zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e. Die Beteiligung an Sport- und andere Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen,
Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei
Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet FOCASA nur, wenn FOCASA ein
Verschulden trifft.
XII. Krankheitsfall
1. Kosten, die durch Krankheit während des Ferienhausaufenthaltes entstehen, hat der Kunde selbst zu
tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Kunden hat dieser
selbst zu tragen.
2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfiehlt FOCASA bei Buchung den Abschluss einer Reise-
Rücktrittskostenversicherung, sowie den Abschluss einer Reisekrankenversicherung
XIII. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
FOCASA steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Pass- Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
FOCASA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende FOCASA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
FOCASA die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung von
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation von FOCASA bedingt sind.
XIV. Anschriften und Obliegenheiten
1. Die Anschrift von FOCASA lautet wie folgt: An der Mühle 1a , 85416 Langenbach.
2. Name und Anschrift des Insolvenzversicherers (vgl. Sicherungsschein) lauten wie folgt:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstrasse 1, 65193 Wiesbaden
3. Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers lauten wie folgt:
Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München
4. Sollte es während des Aufenthaltes zu Schwierigkeiten kommen, sollte sich der Kunde unverzüglich
zunächst an die im Mietgutschein genannte zuständige Stelle oder an FOCASA wenden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich FOCASA oder über die vor Ort zuständige Vertretung, die auf dem
Mietgutschein benannt ist, zur Kenntnis zu geben. Des weiteren obliegt es dem Kunden, vor der Kündigung
des Vertrages FOCASA eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder von FOCASA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (reisevertragliche Ansprüche) hat der Kunde
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Ferienhausaufenthaltes gegenüber
FOCASA unter folgenden Adressen geltend zu machen:
FOCASA, An der Mühle 1a , 85416 Langenbach.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
7. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c - 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem der Ferienhausaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden
und FOCASA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder FOCASA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XV. Versicherungen
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften übersendet FOCASA zusammen mit der Bestätigung an den
Kunden einen Sicherungsschein. Hierdurch wird der Kunde gegen die Insolvenz von FOCASA geschützt.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Versicherungssummen betragen je Schadenereignis:
Pauschal für Personen- und Sachschäden 5.000.000 Euro
Begrenzung für die einzelne Person 1.000.000 Euro
Die Gesamtleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser
Versicherungssummen.
FOCASA empfiehlt zu Ihrer eigenen Sicherheit den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und
Krankenversicherung.
XVI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Geschäftsbedingungen
bzw. des gesamten Vertrages zur Folge.
XVII. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Preises die Aufrechnung zu
erklären. Dieses gilt jedoch nicht für unbestrittene beziehungsweise rechtskräftig festgestellte Forderungen.
XIII. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass des Ferienhausaufenthalts, gleich aus welchem
Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.