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AGB's der Focasa GdbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Focasa GdbR                  als PDF  Download

I. Abschluss des Vertrages
1.
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Focasa (nachfolgend FOCASA genannt) den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann anhand des online Buchungsformulars, mittels Buchungsformular per Fax vorgenommen werden. FOCASA wird die Annahme durch eine schriftliche Bestätigung erklären. Mit der vollständigen Bezahlung übersendet FOCASA unter anderem den Mietgutschein mit der Ferienhausdresse. Der Mietgutschein ist von dem Kunden vor Ort bei Mietbeginn dem Ferienhauseigentümer oder dessen Vertreter zu übergeben. Der Kunde erhält dann, nach Hinterlegung der Kaution, den Ferienhausschlüssel.
Zusammen mit dem Besitzer, bzw. dessen Vertreter sollten die Zählerstände bei An- und Abreise bezüglich der ver-brauchsabhängigen Nebenkosten (Strom bzw. Heizung, Gas, Wasser und Telefon) notiert werden. Des weiteren übersendet FOCASA dem Kunden nach Erhalt der Buchung einen Sicherungsschein, durch den der Kunde einen unmittel-baren Anspruch gegen den Versicherer erhält.
2. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist FOCASA an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.
3. Bis zum Beginn des Aufenthaltes kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Ferienhausvertrag eintritt.
FOCASA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen an einen Ferienhausaufenthalt nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Ferienhausvertrag ein, so haften er und der Kunde FOCASA gegenüber als Gesamt-schuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Mehrkostenpauschale beträgt EUR 50,00 . Der Kunde und dem Dritten bleibt jedoch ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass FOCASA keine oder geringere Kosten entstanden sind.

II. Bezahlung
1.
Nach Abschluss des Vertrages wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheines eine Anzahlung von 25 % des Preises fällig. Der gesamte Preis, abzüglich geleisteter Anzahlung ist wegen der Vorleistungspflicht von FOCASA gegenüber den Ferienhauseigentümern spätestens 6 Wochen vor dem Anreisetag (eingehend bei FOCASA) jedoch frühestens nach erfolgter Buchungsbestätigung durch FOCASA gegen Aushändigung des Mietgutscheines an FOCASA zu bezahlen. Bei Abschluss des Vertrages weniger als 40 Tage vor Antritt des Ferienhausaufenthaltes ist der Gesamtbetrag sofort nach Erhalt der genannten Mietunterlagen zur Zahlung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Preises besteht kein Anspruch des Kunden und keine Leistungsverpflichtung von FOCASA bzw. des Ferienhauseigentümer.
2. Die im Katalog bzw. Internet angegebenen Ferienhausmietpreise sind als Wochenmietpreise angegeben. Die Höhe des Wochenpreises hängt von der jeweiligen Saison ab. Bei längeren als einwöchigen Aufenthalten können sich also saisonabhängig unterschiedliche Wochenpreise ergeben. Bei einigen Ferienhäusern ist die Endreinigung im Ferienhausmietpreis enthalten, so dass sich unterschiedliche Wochenpreise ergeben.
3. Die Ferienhausmietpreise in den Angeboten sind in EURO angegeben.

III. Gegenstand des Vertrages
1.
Das von dem Kunden gebuchte Ferienhaus steht nicht im Eigentum von FOCASA.
FOCASA ist von den jeweiligen Partneragenturen berechtigt, im eigenen Namen zu handeln, jedoch für Rechnung der jeweiligen zur Vermietung berechtigten Partneragenturen.
2. Dem Mietgutschein ist unter anderem Name und Adresse der vor Ort zuständigen Vertretung, sowie die Adresse des Ferienhauses zu entnehmen.
3. Das Ferienhaus darf höchstens mit der in der Beschreibung angegebenen Personenzahl benutzt werden. Bei Überbelegung haben sowohl FOCASA als auch der Ferienhauseigentümer das Recht, überzählige Personen ab-zuweisen. Die An- und Abreisezeiten befinden sich auf dem Mietgutschein und auf der Buchungsbestätigung. Bei Abreise ist das Ferienhaus mit Inventar besenrein zu hinterlassen. Die Küche muss jedoch gereinigt hinterlassen werden und der Müll ist zu entsorgen.
4. Strom bzw. Heizung, Gas, Wasser und Telefon sind verbrauchsabhängige Nebenkosten und werden nach Be-endigung des Ferienhausaufenthaltes bei Schlüsselrückgabe abgerechnet, teilweise sind die Kosten auch im Miet-preis enthalten, Einzelheiten hierzu enthält die Beschreibung des Objekts, die Buchungsbestätigung sowie der Mietgutschein. In kälteren Jahreszeiten sowie bei Ferienhäusern mit Swimmingpool und/oder Whirlpool und/oder Sauna ist (abhängig von der Intensität der Nutzung) mit erhöhten Stromkosten zu rechnen.
5. Um die Pflichten des Kunden zur Schlüsselrückgabe, zur Bezahlung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie z.B. Strom und Telefon, zum Schadensersatz bei Beschädigung sowie zum Schadenersatz bei ggf. nicht durchgeführter Endreinigung zu sichern, hat der Kunde an den Ferienhauseigentümer bzw. dessen Vertreter eine Kaution in Landeswährung bei Schlüsselübergabe zu zahlen.
Die Höhe der zu zahlenden Kaution ergibt sich aus der Beschreibung des Objekts, sowie der Buchungsbestätigung.
Am Ende der Mietzeit hat der Kunde den Schlüssel bei der auf dem Mietgutschein genannten zuständigen Stelle zurückzugeben.
Die auf dem Mietgutschein benannte zuständige Stelle überprüft das Ferienhaus im Laufe des Abreisetages, in jedem Fall bevor neue Mieter einziehen. Schäden, die der Mieter verursacht hat, werden über die Kaution nach Überprüfung des Hauses abgerechnet. Bei sehr zeitiger Abreise wird die Kaution per Banküberweisung zurück erstattet, abzüglich eventueller Schäden, die der Mieter zu verantworten hat.

IV. Leistungen
1.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von FOCASA, die in dem für den Zeitpunkt der Bestätigung gültigen Katalog bzw. der Internetbeschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Bestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch FOCASA.
2. Andere Haus-, Orts- oder Schiffsprospekte etc. sind für FOCASA nicht bindend.

V. Änderung der Leistung
1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von FOCASA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des ge-buchten Ferienhausaufenthaltes nicht beeinträchtigen. FOCASA ist verpflichtet, den Kunden über die Leistungs-änderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, er kann anstatt dessen, ebenso wie bei einer Absage des Ferienhausaufenthaltes durch FOCASA, die Zur-Verfügung-Stellung eines mindestens gleichwertigen anderen Ferienhauses verlangen, falls FOCASA in der Lage ist, eine solches Ferienhaus ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch FOCASA gegenüber FOCASA geltend zu machen.
2. FOCASA behält sich vor, den Ferienhausmietpreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen wie zum Beispiel Hafengebühren oder einer Änderung der für den betreffenden Ferienhausaufenthalt geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a. Werden die bei Abschluss des Ferienhausmietvertrages bestehenden Abgaben gegenüber FOCASA erhöht, so kann der Ferienhausmietpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
b. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Ferienhausmietvertrages kann der Ferienhausmietpreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich der Ferienhausaufenthalt dadurch für FOCASA verteuert hat.
c. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Ferienhausaufenthalts-termin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für FOCASA nicht vorhersehbar waren.
d. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Ferienhausmietpreises hat FOCASA den Kunden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Ferienhausaufenthaltsantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 Prozent ist der Kunde berechtigt, ohne Gründe vom Ferienhausmietvertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Ferienhausaufenthalt zu verlangen, wenn FOCASA in der Lage ist, einen solchen Ferienhausaufenthalt ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung FOCASA´s über die Preiserhöhung gegenüber FOCASA geltend zu machen.

VI. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann bis zum Beginn des Ferienhausaufenthaltes jederzeit durch Erklärung gegenüber FOCASA von seinem Vertrag zurücktreten. Aus Beweisgründen wird dem Kunden die Erklärung des Rücktritts schriftlich an FOCASA empfohlen. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück oder tritt er den Aufenthalt nicht an, so kann FOCASA Ersatz für die von FOCASA getroffenen Vorkehrungen für den Ferienhausaufenthalt und für FOCASAs Auf-wendungen verlangen. Bei Berechnungen des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt des Ferienhausaufenthaltes FOCASA kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von FOCASA in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Die pauschalierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen in der Regel bei Rücktritt des Kunden:

- bis zum 60. Tag vor der Anreise 20% des Preises
- ab dem 59. bis 35 Tage vor der Anreise 50% des Preises
- ab dem 34. bis zum 7. Tag vor der Anreise 80% des Preises
- ab dem 6. Tag bis zum Tag der Anreise 100% des Preises

FOCASA empfiehlt zu Ihrer eigenen Sicherheit den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

VII. Umbuchungen
Umbuchungen können nur durch Rücktritt vom Vertrag zu den oben genannten Bedingungen (Ziffer VI.) und bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt FOCASA kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von FOCASA in Ziffer VI. ausgewiesenen Kosten.

VIII. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde, aus von FOCASA nicht zu vertretenden Gründen, Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

IX. Rücktritt und Kündigung durch FOCASA
In folgenden Fällen kann FOCASA vor Antritt des Ferienhausaufenthaltes vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt des Aufenthaltes den Vertrag kündigen:

1. Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Kunde oder eine der ihn begleitenden Personen das Ferienhaus trotz Abmahnung durch den Eigentümer oder FOCASA nachhaltig unpfleglich behandelt oder sich in groben Masse vertragswidrig verhält, ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Preises bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.
2. Bis 4 Wochen vor Antritt:
Wenn die Bereitstellung des Ferienhauses nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für FOCASA deshalb nicht zumutbar ist, weil der Eigentümer des Ferienhauses aus unvorhersehbaren Gründen den mit FOCASA geschlossenen Vertrag nicht einhalten kann. Dieses Rücktrittsrecht von FOCASA besteht jedoch nur, wenn FOCASA die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn FOCASA die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn FOCASA dem Kunden ein vergleichbares Objekt angeboten und unterbreitet hat. Akzeptiert der Kunde das vergleichbare Ersatzobjekt dann nicht, so kann FOCASA vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Der Kunde erhält den ggf. bereits gezahlten Preis zurück.
3. Nach Mahnung und Fristsetzung:
Wenn der Kunde entgegen Ziffer II. dieser Mietbedingungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, so wird FOCASA ihm eine Mahnung unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung zusenden, nach deren Fristablauf dann FOCASA berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle gelten die Regelungen zu den Stornopauschalen gemäss VI.

X. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird der Aufenthalt infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Öl- und Benzineinschränkungen, Grenzschließungen, Epidemien, Natur und Verunreinigungs-katastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FOCASA als auch der Kunde den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift des § 651j BGB kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann FOCASA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Aufenthaltes noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

XI. Haftung/Gewährleistung/Haftungsbegrenzung
1.
FOCASA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Vorbereitung; die ordnungsgemäße Erbringung des vertraglich vereinbarten Ferienhausaufenthaltes, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Ferienhäuser bzw. der Ferienhauseigentümer; die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Ferienhäuser. FOCASA haftet jedoch nicht für die Angaben in anderen Haus-, Orts- oder Schiffsprospekten, weil auf deren Entstehung und Inhalt FOCASA keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann;
2. Die Gewährleistung von FOCASA
a. Abhilfe
Wird der Ferienhausaufenthalt nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. FOCASA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. FOCASA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, indem FOCASA eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. FOCASA kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b. Minderung
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung des Ferienhausaufenthaltes kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Ferienhausmietpreises verlangen (Minderung). Der Ferienhausmietpreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert des Ferienhausaufenthaltes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
c. Kündigung
Wird der Ferienhausaufenthalt infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FOCASA oder dessen Vertretung vor Ort innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ferienhausmietvertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden der Ferienhausaufenthalt infolge eines Mangels aus wichtigem, erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von FOCASA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch einen besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet FOCASA den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Ferienhausmietpreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel des Ferienhausaufenthaltes beruht auf einem Umstand, den FOCASA nicht zu vertreten hat.
3. Beschränkung der Haftung
a. Die vertragliche Haftung von FOCASA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Ferienhausmietpreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit FOCASA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b. Für alle gegen FOCASA gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet FOCASA bei Sachschäden bis EUR 4.100,00; übersteigt der dreifache Ferienhausmietpreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Ferienhausmietpreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
c. Eine Haftung von FOCASA für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die der Kunde ohne Vermittlung von FOCASA direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (zum Beispiel Sportveranstaltungen, Ausflüge, Besuche usw.), kommt nicht in Betracht.
d. Ein Schadensersatzanspruch gegen FOCASA ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger (zum Beispiel Ferienhauseigentümer) zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
e. Die Beteiligung an Sport- und andere Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet FOCASA nur, wenn FOCASA ein Verschulden trifft.

XII. Krankheitsfall
1.
Kosten, die durch Krankheit während des Ferienhausaufenthaltes entstehen, hat der Kunde selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Kunden hat dieser selbst zu tragen.
2. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfiehlt FOCASA bei Buchung den Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung, sowie den Abschluss einer Reisekrankenversicherung

XIII. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
FOCASA steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

FOCASA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende FOCASA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass FOCASA die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung von Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von FOCASA bedingt sind.

XIV. Anschriften und Obliegenheiten

1. Die Anschrift von FOCASA lautet wie folgt: An der Mühle 1a  , 85416 Langenbach.

2. Name und Anschrift des Insolvenzversicherers (vgl. Sicherungsschein) lauten wie folgt:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstrasse 1, 65193 Wiesbaden

3. Name und Anschrift des Haftpflichtversicherers lauten wie folgt:
Generali Versicherung AG, Adenauerring 7, 81737 München

4. Sollte es während des Aufenthaltes zu Schwierigkeiten kommen, sollte sich der Kunde unverzüglich zunächst an die im Mietgutschein genannte zuständige Stelle oder an FOCASA wenden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich FOCASA oder über die vor Ort zuständige Vertretung, die auf dem Mietgutschein benannt ist, zur Kenntnis zu geben. Des weiteren obliegt es dem Kunden, vor der Kündigung des Vertrages FOCASA eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von FOCASA verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Unterlässt es der Kunde schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (reisevertragliche Ansprüche) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung des Ferienhausaufenthaltes gegenüber FOCASA unter folgenden Adressen geltend zu machen:

FOCASA, An der Mühle 1a , 85416 Langenbach.

Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
7. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c - 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Ferienhausaufenthalt dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und FOCASA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder FOCASA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

XV. Versicherungen
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften übersendet FOCASA zusammen mit der Bestätigung an den Kunden einen Sicherungsschein. Hierdurch wird der Kunde gegen die Insolvenz von FOCASA geschützt.

Betriebshaftpflichtversicherung

Die Versicherungssummen betragen je Schadenereignis:
Pauschal für Personen- und Sachschäden 5.000.000 Euro
Begrenzung für die einzelne Person 1.000.000 Euro
Die Gesamtleistung für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache dieser Versicherungssummen.

FOCASA empfiehlt zu Ihrer eigenen Sicherheit den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Krankenversicherung.

XVI. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Geschäftsbedingungen bzw. des gesamten Vertrages zur Folge.

XVII. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Preises die Aufrechnung zu erklären. Dieses gilt jedoch nicht für unbestrittene beziehungsweise rechtskräftig festgestellte Forderungen.

XIII. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass des Ferienhausaufenthalts, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.

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